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§ 37 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Anteilsinhaber

§ 37.

(1) Die Anteilsinhaber dürfen die Annahme, die Bestätigung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren. Umfasst der Plan Maßnahmen, die einer Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Greift ein Restrukturierungsplan nicht in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Anteilsinhaber ein, so kann eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden.

(2) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung über Maßnahmen, die der Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, kann mit der im Gesetz vorgesehenen Einberufungsfrist erfolgen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist vorsieht.

(3) Die Abstimmung der Gläubiger über den Restrukturierungsplan hat erst zu erfolgen, wenn die dazu gebotenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236828

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