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§ 38 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Wochenmeldung

§ 38.

(1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:

  1. 1. Äpfel, sortenrein,
  2. 2. Erdbeeren,
  3. 3. Kirschen,
  4. 4. Kopfsalat, jeweils untergliedert nach Butterhäuptl und Eissalat (Bummerl),
  5. 5. Marillen,
  6. 6. Pfirsiche und Nektarinen und
  7. 7. Spargel, jeweils untergliedert nach grün und weiß.

(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für

  1. 1. Äpfel, sortenrein,
  2. 2. Pfirsiche und Nektarinen, getrennt nach weißfleischig und gelbfleischig, und
  3. 3. Orangen, sortenrein,

die für den Frischmarkt bestimmt sind, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235858

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