Wahlvorschläge
§ 37
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er
- 1. Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen und mindestens drei Ersatzkandidaten bzw. –kandidatinnen, die gemäß Abs. 2 passiv wahlberechtigt sind, enthält;
- 2. eine von allen Mitgliedern der Liste eigenhändig unterfertigte Erklärung, für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zur Verfügung zu stehen, beiliegt und
- 3. der Wahlvorschlag von mindestens fünf Delegierten durch eigenhändige Unterschrift, unterstützt wird.
Die Unterstützungserklärungen müssen den Wahlvorschlag sowie den Namen und das Geburtsdatum der/des Delegierten enthalten. Jede/jeder Delegierte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (§ 37) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen. Ist keine zustellungsbevollmächtigte Person nominiert, gilt die/der erstgereihte Kandidatin/Kandidat als Vertreter.
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