vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Wahlvorschläge

§ 37

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen. Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er

  1. 1. Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen und mindestens drei Ersatzkandidaten bzw. –kandidatinnen, die gemäß Abs. 2 passiv wahlberechtigt sind, enthält;
  2. 2. eine von allen Mitgliedern der Liste eigenhändig unterfertigte Erklärung, für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten zur Verfügung zu stehen, beiliegt und
  3. 3. der Wahlvorschlag von mindestens fünf Delegierten durch eigenhändige Unterschrift, unterstützt wird.

    Die Unterstützungserklärungen müssen den Wahlvorschlag sowie den Namen und das Geburtsdatum der/des Delegierten enthalten. Jede/jeder Delegierte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (§ 37) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen. Ist keine zustellungsbevollmächtigte Person nominiert, gilt die/der erstgereihte Kandidatin/Kandidat als Vertreter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte