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§ 37 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 37.

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.

Schlagworte

Konzessionsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209229

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