§ 38.
Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209230
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