§ 37.
(1) Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Fachwahlausschuß.
(2) Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12095317
alte Dokumentnummer
N61967103270
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