§ 36.
Den Wahlakten des Fachwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12095316
alte Dokumentnummer
N61967103260
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