Militär-Luftfahrtwarte
§ 37
(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung
- 1. qualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
- 2. das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
- 3. über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(2) Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.
(3) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.
(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls
- 1. eine einschlägige Ausbildung nach § 36 Abs. 3 und
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(5) Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
- 1. als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 und
- 2. als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 3.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.
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