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§ 38 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Militär-Luftfahrtwarte I. Klasse

§ 38

(1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart I. Klasse“ ist die Befähigung

  1. 1. über die Befähigung nach § 37 hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
  2. 2. spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
  3. 3. das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
  4. 4. über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
  5. 5. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden

    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.

(2) Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.

(3) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.

(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ sind jedenfalls

  1. 1. das Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.

(5) Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 2 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen

  1. 1. als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 und
  2. 2. als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 2 oder Abs. 3.

(6) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.

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