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§ 36 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Übernahme fremder Unterlagen

§ 36.

In das Bergbaukartenwerk übernommene Informationen aus fremden Unterlagen sind als solche zu kennzeichnen; dabei ist auch ihre Herkunft anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145018

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