Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes
§ 35.
Die Hard- und Software-Komponenten und die Art der Datensicherung sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden. Soweit die im § 6 genannten Protokolle in digitaler Form vorliegen, sind diese durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art zu sichern.
Schlagworte
Nachtragsvermessung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145017
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