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§ 36 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 35 wurde gemäß Z 56 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

8. Abschnitt

Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren Anwendungsbereich

§ 36.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen in Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäßAnhang 10 und, unter Maßgabe der Abs. 2 und 3, gemäß Anhang 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten nach den Anhängen 1 bis 3.

(2) Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Einklang mit Art. 30j der Richtlinie 2003/87/EG wird die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verwendung in Sektoren bzw. zur Durchführung von Tätigkeiten, die inAnhang 11 genannt sind, ab 1. Jänner 2027 in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes aufgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen können nähere Bestimmungen über die Einbeziehung der genannten Sektoren und Tätigkeiten durch Verordnung festlegen, insbesondere in Bezug auf:

  1. das anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren;
  2. die Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen) und
  3. mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen.

(3) Über eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen können auch noch weitere, inAnhang 10 oder 11 nicht genannte, Sektoren und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, oder sofern dadurch zur Zielerreichung gemäß § 1 und zur Vereinfachung des Vollzugs beigetragen und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Aufnahme weiterer Sektoren erteilt wird. Die Verordnung hat bis spätestens 6 Monate vor Inkrafttreten der Ausweitung des Anwendungsbereichs veröffentlicht zu werden und hat außerdem Regelungen über den Zeitpunkt, ab dem die Einbeziehung Gültigkeit erlangt, anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren, Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen), sowie mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen, zu treffen.

(4) Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffen sind, haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April des Jahres, ab dem die Ausweitung des Anwendungsbereiches gemäß Abs. 2 oder 3 zur Anwendung gelangt, ihre historischen Emissionen für das letzte volle Kalenderjahr in sinngemäßer Anwendung des § 41 zu berichten. Zusätzlich kann in Verordnungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 die Berichterstattung über bis zur Abgabe des Berichts bekannt gewordene Änderungen der historischen Emissionen im laufenden Kalenderjahr aufgetragen werden. Aus diesem Bericht hat hervorzugehen, welche Mengen an Brennstoffen und die sich daraus ergebenden Emissionen zusätzlich in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes einbezogen werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen haben bis spätestens 30. Juni desselben Jahres gemeinsam die Europäische Kommission über diese zusätzliche Menge an Emissionen zu informieren.

§ 35 wurde gemäß Z 56 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259493

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