Meldung durch Verkäuferverband
§ 36.
(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235856
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