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§ 369 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unterabschnitt 23m

Verordnungen

§ 369.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat;
  2. 2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen;
  3. 3. die Geschäftsführung der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates;
  4. 4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats- bzw. Zentralbetriebsratsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
  5. 5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232988

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