Unterabschnitt 23m
Verordnungen
§ 369.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
- 1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat;
- 2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen;
- 3. die Geschäftsführung der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates;
- 4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats- bzw. Zentralbetriebsratsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
- 5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232988
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