2. Abschnitt
Dualistisches System Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 35.
(1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053075
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)