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§ 35 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

2. Abschnitt

Dualistisches System Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

§ 35.

(1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053075

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