4. Hauptstück
Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 34.
Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053074
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)