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§ 34 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

4. Hauptstück

Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 34.

Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053074

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