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§ 35 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

§ 35.

(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden; folgende Toleranzen sind für diesen zulässig:

  1. 1. js14 für die Lage der Messstelle;
  2. 2. h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

  1. 1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;
  2. 2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220507

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