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§ 34 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 34.

(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäßAnlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.

  1. 1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
  1. a) H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;
  2. b) H11 für die Gesamtlänge L3;
  3. c) H8 für den Durchmesser P1;
  4. d) H8 für den Durchmesser H2;
  5. e) H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;
  6. f) H10 für den Durchmesser R1;
  7. g) H11 für den Durchmesser G1;
  8. h) 20' für den Winkel i des Übergangskonus.
  1. 2. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:
  1. a) js14 für die Lage der Messstelle M;
  2. b) h13 für die Länge des Laufes LT;
  3. c) H11 für den Spalt w.
  1. 3. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:
  1. a) js14 für die Lage der Messstelle M;
  2. b) h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

  1. 1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;
  2. 2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220506

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