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§ 35 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes

§ 35.

Die Hard- und Software-Komponenten und die Art der Datensicherung sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden. Soweit die im § 6 genannten Protokolle in digitaler Form vorliegen, sind diese durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art zu sichern.

Schlagworte

Nachtragsvermessung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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