7. Abschnitt
Wahlakten, Wahlanfechtung Wahlakten
§ 34
(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Wahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Wahlortes;
- 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
- 3. die Namen der anwesenden Beobachterinnen/Beobachter der Wählergruppen;
- 4. die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Tag nach dem Wahltag;
- 5. die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
- 6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
- 7. die Feststellungen der Wahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
- 8. das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- 1. die Wählerevidenzen;
- 2. die Abstimmungsverzeichnisse (abgestrichene Wählerevidenzen gemäß § 28 Abs. 4);
- 3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
- 4. die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
- 5. eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
- 6. die geöffneten Rückkuverts;
- 7. die zu spät eingelangten ungeöffneten Rückkuverts (§ 28 Abs. 8).
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Die Wahlakten – ausgenommen die Rückkuverts – sind vom Kammeramt mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren. Die Rückkuverts sind mindestens bis zum Ablauf der Frist für eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof aufzubewahren.
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