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§ 35 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Einspruch gegen die Ermittlung

§ 35

(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkörper zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Wahlkommission erheben.

(2) Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis nochmals zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Wahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 3) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Wahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

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