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§ 34 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

Zulassung zur kommissionellen Prüfung

§ 34

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

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