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§ 33 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

3. Abschnitt

Kommissionelle Prüfung Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 33

(1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.

(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. Anatomie und Physiologie,
  2. 2. Pathologie,
  3. 3. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
  4. 4. Massagetechniken zu Heilzwecken.

(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

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