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§ 34 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2020

8. Abschnitt

Strafbestimmungen und Veröffentlichungen Pflichtverletzungen

§ 34.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß

  1. 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
  2. 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
  3. 3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
  4. 4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
  5. 5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
  6. 6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
  7. 7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
  8. 8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
  9. 9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
  10. 10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen) oder
  11. 11. § 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen)

(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten

  1. 1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
  2. 2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
  3. 3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
  4. 4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,

(4) Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40216664

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