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§ 15 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

§ 15.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

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