Heimfallsrecht: § 760 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Übertragung
§ 33.
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt.
(2) Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden.
(3) Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
Heimfallsrecht: § 760 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028679
alte Dokumentnummer
N2197026765S
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