vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Heimfallsrecht: § 760 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Übertragung

§ 33.

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt.

(2) Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden.

(3) Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

Heimfallsrecht: § 760 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028679

alte Dokumentnummer

N2197026765S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)