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§ 33 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Berechnung für neu aufgelegte OGAW

§ 33

Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß §§ 29 ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden:

  1. 1. Die §§ 29 Abs. 3 und 31 sind nicht anzuwenden. Es sind Schätzwerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu verwenden.
  2. 2. Sofern nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Darstellung von Zahlen mit zwei Nachkommastellen eine nicht vorliegende Genauigkeit vermittelt, ist die Anführung von einer Nachkommastelle ausreichend.
  3. 3. Sofern im Prospekt nichts Gegenteiliges erwähnt wird, kann angenommen werden, dass keine Rabatte oder Gebührenbefreiungen zum Vorteil des OGAW in Anspruch genommen werden.

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