Zeugen
§ 33.
(1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
- 1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,
- 2. deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
- 3. deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
- 4. deren Wahl- und Pflegeeltern,
- 5. deren Wahl- und Pflegekinder und
- 6. deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
(3) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(4) Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
Schlagworte
Wahleltern, Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160856
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