vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Verfahrensgrundsätze

§ 32.

(1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.

(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160855

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)