Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33.
(1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
- 1. bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- 2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
- a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
- b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
- c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- d) Tierliste,
- e) Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
- f) Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
- g) Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
- 3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,
- 4. bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
- 5. bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
- 6. bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
- 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
- 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
- b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
- d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
- e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265874
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