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§ 33 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33.

(1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

  1. 1. bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
  2. 2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
  1. a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
  2. b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 ,
  3. c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
  4. d) Tierliste,
  5. e) Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
  6. f) Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
  7. g) Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
  1. 3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,
  2. 4. bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
  3. 5. bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
  4. 6. bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

  1. 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
  2. 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
  1. a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
  2. b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
  3. c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
  4. d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
  5. e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265874

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