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§ 33 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 33

§. 33.

(1) Nachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen, sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, welche der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichen Falles richtig zu stellen sind, nebst den Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Uebereinstimmung mit den Originalen von Amtswegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsacten an denjenigen Gerichtshof zu übersenden, bei welchem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist.

(2) Die etwa noch in den Acten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen.

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