§ 32
§. 32.
(1) Von der Erledigung einer Anmeldung hat das Gericht die Betheiligten zu verständigen.
(2) Wurde eine Verweisung auf den Expropriationsweg ausgesprochen, so ist der der Unternehmung beigegebene Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3) Die Verständigung von den in den öffentlichen Büchern vorgenommenen Eintragungen hat nach den dafür bestehenden Anordnungen zu erfolgen.
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