Erfassung der unbeweglichen Sachen
§ 33
(1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4) Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
- 1. Wert gemäß § 34,
- 2. Buchungsdatum,
- 3. Aktivierungsdatum,
- 4. Art des Zugangs,
- 5. Anlagenkennzahl (AKZ),
- 6. gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
- 7. Nutzungsdauer,
- 8. eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
- 9. gegebenenfalls Gesamtfläche,
- 10. gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
- 11. Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
- 12. Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
- 13. bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
- 14. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
- 15. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
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