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§ 33 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldung Betriebsverhältnisse

§ 33.

(1) Ein Zucker oder Isoglucose erzeugendes Unternehmen hat bei Nutzungs- bzw. Produktionsbeginn die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb unverzüglich zu melden.

(2) Dieser Meldung sind beizufügen:

  1. 1. Name und Anschrift der Zucker- oder Isoglucoseproduktionsstandorte zuzüglich Produktionskapazität für jeden Standort,
  2. 2. Anschrift aller Zucker- oder Isoglucoselagerstandorte zuzüglich jener in einem anderen Mitgliedstaat,
  3. 3. für jeden Herstellungsbetrieb die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse sowie Rückwaren gelagert werden sollen,
  4. 4. die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb und
  5. 5. Angaben über das Fassungsvermögen der Zuckersilos, Lagerhallen, Tanklager, Isoglucoselager getrennt nach Standort und Lagereinrichtung.

(3) Änderungen der gemeldeten Betriebsverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind unverzüglich ab erfolgter Änderung zu melden.

Schlagworte

Nutzungsbeginn, Zuckerproduktionsstandort, Zuckerlagerstandort, Betriebsraum, Zwischenerzeugniss, Lagereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235853

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