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§ 33 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. § 2 Abs. 1 lit b und c, § 2 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Assistenztruppen

Assistenz

§ 33.

(1) Assistenz ist der Einsatz von Truppen

  1. 1. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt oder
  2. 2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

Pflicht zur Assistenz

(2) Sofern Assistenzen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden angefordert werden, sind alle hiefür zuständigen Kommandanten zur Assistenz verpflichtet.

Beistellung

(3) Die Zuständigkeit zur Beistellung von Assistenztruppen richtet sich nach den jeweiligen für das Bundesheer geltenden Organisationsvorschriften. Bei Gefahr im Verzug sind jedoch die Kommandanten von Truppenkörpern, der Garnisonsoffizier vom Tag sowie der Offizier vom Tag ermächtigt, Assistenztruppen beizustellen.

Zusammensetzung und Ausrüstung der Assistenztruppen

(4) Über Stärke und Ausrüstung der Assistenztruppen sowie über Art und Weise eines Assistenzeinsatzes hat das beistellende Kommando zu entscheiden. Jede Assistenztruppe muß in solcher Stärke und Ausrüstung beigestellt werden, daß das Gelingen ihrer Aufgabe gesichert ist. Eine Gefährdung der Garnison ist jedoch zu vermeiden. Auf ausreichenden Schutz militärisch wichtiger Objekte ist Bedacht zu nehmen.

Abgrenzung der Befugnisse

(5) Die Ziele, die durch die Assistenz erreicht werden sollen, werden von den zivilen Behörden und Organen, die Assistenz angefordert haben, bestimmt. Die Befehlsgebung an die Assistenztruppen sowie die sonst mit der Durchführung der Assistenz verbundenen Anordnungen obliegen ausschließlich den militärischen Kommandanten. Die Kommandanten einer Assistenztruppe haben mit den zuständigen zivilen Behörden und Organen das zur Erreichung des gesetzten Zieles und zur Durchführung der Assistenz notwendige Einvernehmen zu pflegen.

Grundsätze der Assistenz

(6) Assistenztruppen haben den Verfügungen der zivilen Behörden und Organe, denen sie beigegeben sind, den nötigen Nachdruck zu geben und die einschreitenden Behörden und Organe zu schützen.

Auftreten

(7) Die Kommandanten einer Assistenztruppe, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eingesetzt ist, haben jedes unbegründete, voreilige Einschreiten zu vermeiden. Sie haben alles zu tun, um den Zweck der Assistenz ohne Waffengebrauch zu erreichen.

Waffengebrauch

(8) Waffengebrauch durch eine unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation darf – abgesehen von dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe selbst – nur auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vertreters der zivilen Behörden erfolgen, wenn dessen vorausgegangenen Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfolglos geblieben sind und der Kommandant der ihm beigegebenen Truppe gehört worden ist. Erscheint als Folge von Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und ist kein Vertreter der zivilen Behörden anwesend, so hat bei Gefahr im Verzug der Kommandant der eingesetzten Truppe selbständig vorzugehen. Sonstige gesetzlich geregelte Waffengebrauchsrechte bleiben unberührt.

Beendigung der Assistenz

(9) Eine Assistenz ist zu beenden, wenn

  1. 1. der Auftrag vollständig ausgeführt wurde oder
  2. 2. die anfordernde Behörde oder das anfordernde Organ auf weitere Assistenz verzichtet.

vgl. § 2 Abs. 1 lit b und c, § 2 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Kompetenz, Zahl, Adjustierung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060381

alte Dokumentnummer

N4197911256A

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