vgl. § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Alarm
§ 32.
(1) Ist die sofortige Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz erforderlich, so ist Alarm zu geben.
Alarmplan
(2) Alle zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen Einheiten erforderlichen Maßnahmen sind in einem Alarmplan zusammenzufassen. Hiebei ist auch die rasche Verständigung aller außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten vorzusehen.
Alarmsignal, Alarmbefehl
(3) Das Alarmsignal kann mit allen zur Verständigung geeigneten Mitteln gegeben werden; es gilt für alle Soldaten als Befehl zum sofortigen Einrücken.
Bevorstehender Einsatz
(4) Erfährt der Soldat oder schließt er aus der allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht, so hat er auch ohne Alarmierung unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken oder sich bei der nächsten militärischen Dienststelle zu melden.
vgl. § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Schlagworte
Ernstfall
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060380
alte Dokumentnummer
N4197911255A
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