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§ 32 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

7. Abschnitt

Wahlergebnis Feststellung des Wahlergebnisses

§ 32

(1) Pro Funktion gilt jene wahlwerbende Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin

  1. 1. nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder
  2. 2. aus sonstigen Gründen die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann.

(3) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(4) Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu verlautbaren.

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