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§ 31 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Niederschrift

§ 31

(1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlortes;
  2. 2. die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
  3. 3. die Namen der anwesenden Beobachter/Beobachterinnen der Wählergruppen bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer;
  4. 4. die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
  5. 5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
  6. 6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
  7. 7. die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
  8. 8. das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. 1. die Wählerlisten;
  2. 2. die Abstimmungsverzeichnisse;
  3. 3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
  4. 4. die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
  5. 5. eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
  6. 6. die Rückkuverts;
  7. 7. die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 9);
  8. 8. die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 8).

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(7) Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.

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