3. HAUPTSTÜCK
Einfuhr aus Drittstaaten Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
§ 32.
(1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn
- 1. die Sorte, der das Saatgut angehört
- a) gemäß § 46 zugelassen ist oder
- b) in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
- 2. a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
- b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
- 3. das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
- 4. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.
(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
- 1. neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
- 2. das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
- 3. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140852
alte Dokumentnummer
N8199712442Y
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