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§ 32 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

3. HAUPTSTÜCK

Einfuhr aus Drittstaaten Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 32.

(1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn

  1. 1. die Sorte, der das Saatgut angehört
  1. a) gemäß § 46 zugelassen ist oder
  2. b) in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
  3. 2. a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
  4. b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
  1. 3. das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
  2. 4. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn

  1. 1. neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
  2. 2. das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
  3. 3. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140852

alte Dokumentnummer

N8199712442Y

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