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§ 37 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Überwachung

§ 37.

(1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn

  1. 1. eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
  2. 2. die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
  3. 3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
  4. 4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.

(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das

  1. 1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
  2. 2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
  3. 3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
  4. 4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
  5. 5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
  6. 6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

  1. 1. es dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
  2. 2. dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
  3. 3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
  4. 4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 77 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

Schlagworte

Züchtungszweck, Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40217667

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