IV. Weitere Bestimmungen
§ 31.
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209313
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