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§ 30 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 30.

Mittel laut § 1, die

  1. a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 29,
  2. b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
  3. c) nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes infolge Verzichts,
  4. d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes
  1. nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209312

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