§ 31.
Das durchschnittliche Nettovermögen bezieht sich auf den gleichen Berichtszeitraum wie die Kosten und basiert auf den Angaben des Nettovermögens des OGAW anlässlich jeder Berechnung des Nettoinventarwertes.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131256
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