§ 30.
Die Berechnung ist für jede einzelne Anteilsgattung anzustellen. Dies gilt nicht für zwei oder mehrere gleichrangige (pari passu) Anteilsgattungen, bei denen ein einziger Berechnungsvorgang ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131255
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