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§ 30 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 30

Die Berechnung ist für jede einzelne Anteilsgattung anzustellen. Dies gilt nicht für zwei oder mehrere gleichrangige (pari passu) Anteilsgattungen, bei denen ein einziger Berechnungsvorgang ausreicht.

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