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§ 30 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 30.

Die Berechnung ist für jede einzelne Anteilsgattung anzustellen. Dies gilt nicht für zwei oder mehrere gleichrangige (pari passu) Anteilsgattungen, bei denen ein einziger Berechnungsvorgang ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131255

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