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§ 31 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 31.

Zeigt sich bei der Beratung, daß auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung weder im Vortrag des Referenten (§ 25 des Verf. G. G. 1930) vorgekommen sind noch den Gegenstand einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003537

alte Dokumentnummer

N1194610147N

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