§ 31.
Zeigt sich bei der Beratung, daß auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung weder im Vortrag des Referenten (§ 25 des Verf. G. G. 1930) vorgekommen sind noch den Gegenstand einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003537
alte Dokumentnummer
N1194610147N
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