§ 30.
(1) Die Beratung beginnt mit dem Antrag des Referenten, dieser hat den Antrag zu begründen und auch über den Stand der Rechtsprechung zu berichten.
(2) Der etwa bestellte Korreferent erhält nach dem Referenten das Wort.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003536
alte Dokumentnummer
N1194610146N
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