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§ 31 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2005

6. Abschnitt
(Anm.: richtig: 8. Abschnitt)

Rechte, Haftungen, Rechtsvertretung Rechte des Bundes an Drittliegenschaften

§ 31

Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte des Bundes an Liegenschaften Dritter, darunter insbesondere Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, bleiben – unbeschadet des § 32 – unberührt und gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Ausgenommen hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB sinngemäß Anwendung.

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